Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 38 Sofortige Vollstreckung
Der Anbieter unterwirft sich wegen des Anspruchs des Mauterhebers auf Auskehr der Mauteinnahmen gemäß § 5 dieses Vertrags der sofortigen Vollstreckung nach § 61 VwVfG in sein gesamtes Vermögen. Wegen der Höhe des Anspruchs wird auf § 25 Absatz 5 dieses Vertrags verwiesen.
Änderungsverlauf
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
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